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Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, ...
Umstritten ist, ob gem. § 2069 BGB die Abkömmlinge des zunächst bedachten Abkömmlings einem ausdrücklich berufenen Ersatzerben vorgehen. Dies wurde teilweise mit der einschränkenden Begründung bejaht, ...